§ 1           (Name, Sitz, Geschäftsjahr)

(1) Der Verein führt den Namen „Partnerschaftsverein Siegburg e.V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Siegburg.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2           (Zweck des Vereins)

Der Verein dient der Anknüpfung und Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen zu den Bürgern anderer Staaten als Beitrag zur Völkerverständigung sowie zur Förderung des Gedankens der Einigung Europas, insbesondere bei der Jugend. Der Vereinszweck wird vor allem durch die Förderung der Städtepartner- und Patenschaften Siegburgs verwirklicht.

 

§ 3           (Gemeinnützigkeit)

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Etwaige Gewinne oder sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Der Verein darf den Mitgliedern weder Gewinnanteile noch ähnliche Zuwendungen gewähren, noch Dritte oder Mitglieder durch satzungsfremde Zuwendungen oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

§ 4           (Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks)

Der Verein kann sich zur Erreichung seiner Zwecke verschiedener Mittel bedienen, z.B.

a) Durchführung und Vermittlung von Veranstaltungen,

b) Austausch von Informationen im kulturellen, gesellschaftlichen, sportlichen und politischen Bereich,

c) Durchführung und Vermittlung von Vereins- und sonstigen Gruppenreisen, Förderung von Begegnungen zwischen Bürgern der Stadt Siegburg und der Partnerstädte, Förderung von Kontakten zwischen Vereinen und Organisationen auf allen Gebieten des kulturellen und gesellschaftlichen Lebens.

 

§ 5           (Finanzierung)

(1) Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Jahresbeiträge.

(2) Der Beitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und ist bis zum 1. März des Jahres zu zahlen.

(3) Im Einzelfall kann der Vorstand auf Antrag die Freistellung von der Beitragszahlung beschließen.

 

§ 6           (Erwerb der Mitgliedschaft)

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sowie jeder nicht rechtsfähige Verein mit Wohnort bzw. Sitz in Siegburg werden. Ausnahmsweise können auch Personen dem Verein beitreten, die nicht in Siegburg wohnen, wenn berechtigte Gründe im Sinne des Vereinszwecks vorliegen.

(2) Die Anmeldung zum Eintritt in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(3) Gegen die Entscheidung des Vorstandes über die Nichtaufnahme ist Beschwerde möglich. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 7           (Beendigung der Mitgliedschaft)

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden.

(3) Ausschluss aus dem Verein ist möglich, wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder nach Anhörung des Betroffenen. Gegen den Ausschluss ist Beschwerde möglich; darüber entscheidet die Mitgliederversammlung.

(4) Eine Streichung aus der Mitgliederliste kann durch den Vorstand bei einem Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr erfolgen. Die Pflicht zur Zahlung des rückständigen Beitrages wird weder durch den Austritt noch durch Ausschluss oder Streichung aus der Mitgliederliste berührt.

(5) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§ 8           (Ehrenmitgliedschaft)

Zum Ehrenmitglied kann auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung jede Person ernennen, die sich um den Verein und die Förderung seiner Ziele in besonderem Maße verdient gemacht hat.

 

§ 9           (Organe des Vereins)

Organe des Vereins sind erstens die Mitgliederversammlung, zweitens der Vorstand.

 

§ 10         (Die Mitgliederversammlung)

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Jedes Mitglied hat das Recht, mit einer Stimme stimmberechtigt an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten mit Ausnahme derjenigen, die in dieser Satzung anderweitig besonders geregelt sind. Sie wählt den Vorstand, nimmt den Jahresbericht entgegen und beschließt insbesondere über

a) den Rechenschaftsbericht des Geschäftsführers

b) die Entlastung des Vorstandes

c) die Beitrags- und Umlagehöhe,

d) den Haushaltsplan,

e) die Beschwerden gemäß § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 3,

f)  die Ernennung der Ehrenmitglieder auf Vorschlag des Vorstandes,

g) die Bestellung der Rechnungsprüfer,

h) die Auflösung des Vereins.

(2) Ordentliche Mitgliederversammlungen sind mindestens einmal im Jahr einzuberufen.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies von mehr als einem Fünftel der Vereinsmitglieder oder drei Vorstandsmitgliedern mit gleichzeitiger Be-gründung des Antrages schriftlich verlangt wird.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung, die eine feste Tagesordnung enthalten muss.

(5) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungs-

leiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über An-

träge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

(6) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Im Verhinderungsfall leitet sie sein Stellvertreter.

(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Vereins-mitglieder vertreten ist. Die Mitgliederversammlung gilt solange als beschlussfähig, wie die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt wurde. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(8) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der an-wesenden Mitglieder gefasst, sofern diese Satzung nichts anderes vorsieht.

(9) Wahlen und Abstimmungen werden offen durchgeführt, sofern die Mitgliederversamm-

lung nicht anders beschließt.

(1) Juristische Personen haben nur eine Stimme.

 

§ 11         (Satzungsänderungen)

(1) Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.

(2) Satzungsänderungen sind nur zulässig, wenn sie vorher in der Tagesordnung angekündigt sind.

 

§ 12         (Protokollierung)

Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Protokollführer und dem Vorsitzenden unterschieben wird  und auf Wunsch einsehbar ist.

 

§ 13         (Der Vorstand)

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Geschäftsführer und höchstens drei weiteren Vorstandsmitglieder, deren Zahl von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der Vorstand hat die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu beschließen. Er ist insbesondere zuständig für die Aufstellung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr, für die Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte der laufenden Verwaltung sowie für die Einberufung der Mitgliederversammlung. Zu den Sitzungen des Vorstandes ist schriftlich einzuladen, mindestens zehn Tage vorher (Datum des Poststempels). In Ausnahmefällen kann diese Frist auf drei Tage verkürzt werden. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Der Vorstand kann sich eine Geschäfts- und Zuständigkeitsordnung geben.

 

§ 14         (Rechnungsprüfer)

Von der Mitgliederversammlung werden zwei Rechungsprüfer auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie haben das Recht, jederzeit Einsicht in sämtliche Buchhaltungs- und Kassenunterlagen zu nehmen. Sie haben den Jahresabschluss des Vorstandes bis zum 15. März des folgenden Jahres zu prüfen und darüber der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

§ 15         (Auflösung des Vereins)

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Vereinsmitglieder.

(2) Bei Auflösung, Aufhebung oder Wegfall des Vereinszwecks überträgt die Mitgliederversammlung nach Erledigung sämtlicher Verbindlichkeiten das Vereinsvermögen der Stadt Siegburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, und zwar zur Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens zu verwenden hat.

 

§ 16         (Erfüllungsort)

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Siegburg.